Kind mit Behinderung: Was steht mir zu?
Finanziellen Hilfen, Hilfsmittel & Sonderrechte!
Eltern und Angehörige von Kindern mit Behinderung oder mit einer chronischen Krankheit stehen vor ganz besonderen Herausforderungen. Dies ist nicht nur emotional, sondern auch finanziell und organisatorisch eine anspruchsvolle Aufgabe.
Ihr fragt Euch vielleicht, wie Ihr all das allein bewältigen könnt?
- Welche Leistungen Euch oder Eurem Kind zustehen und
- welche besonderen Hilfsmittel Ihr in Anspruch nehmen könnt?
Wir von Querleben sind da, um Euch zu unterstützen. Nachfolgend geben wir Euch einen kleinen Überblick über die Leistungen, die Euch zur Verfügung stehen.
Inhaltsverzeichnis
Welche staatlichen Hilfen gibt es für Eltern von chronisch kranken und behinderten Kindern?
Eltern von Kindern mit Behinderung haben in Deutschland Anspruch auf verschiedene staatliche Leistungen. Im Folgenden erfahrt Ihr, welche konkreten Unterstützungsmöglichkeiten es gibt und wann diese in Frage kommen.
Finanzielle Unterstützung für behinderte, chronisch kranke und pflegebedürftige Kinder und ihre Familien
Mehr Mutterschaftszeit & Mutterschaftsleistungen
Bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung oder der Feststellung einer Behinderung innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt gelten spezielle Regelungen in Bezug auf den Mutterschutz. Die übliche Schutzfrist von acht Wochen verlängert sich in diesem Fall auf zwölf Wochen. Das bedeutet, dass auch die Mutterschaftsleistungen entsprechend verlängert werden.
Kindergeld für junge Erwachsene mit Behinderung über das 18. Lebensjahr hinaus
Anders als bei nicht behinderten Kindern kann das Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die junge erwachsene Person
- geistig,
- körperlich oder
- seelisch
aufgrund seiner Behinderung nicht selbstständig, für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann.
Wichtig: Der Anspruch auf Kindergeld besteht laut dem Familienportal vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nur fort, wenn das Kind vor dem 25. Lebensjahr eine Behinderung entwickelt hat und sein jährliches Einkommen 10.908 Euro nicht übersteigt.
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Familien mit behinderten Kindern zusätzliche Unterstützung in Form von Leistungen zur Früherkennung und Behandlung von Krankheiten.
Dazu zählen etwa
- verschreibungspflichtige Medikamente,
- Krankenhausbehandlungen wie zB. neuropädiatrische Komplexbehandlungn,
- Therapien wie Physiotherapie,
- Ergotherapie,
- sowie Hilfsmittel wie Sehhilfen, Rollstühle und Krücken oder auch Prothesen.
Für Eltern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und aufgrund der Erkrankung ihres Kindes nicht arbeiten können oder Betreuungshilfe benötigen, stehen zudem zusätzliche Leistungen ihrer Krankenkasse zur Verfügung.
Pflegegeld für Eltern behinderter pflegebedürftiger Kinder
Als Eltern eines behinderten Kindes habt Ihr möglicherweise Anspruch auf Pflegegeld. Dies ist der Fall, wenn eine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) festgestellt wurde. Ein Elternteil muss dafür innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beantragung mindestens zwei Jahre gesetzlich versichert gewesen sein, um diese Leistungen zu erhalten.
Die Höhe des Pflegegelds hängt dabei vom Pflegebedarf / Pflegegrad Ihres Kindes ab.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Im Anschluss wird die Einstufung vom Medizinischen Dienst (MD) festgestellt.
Unser Tipp: Reicht den Antrag zur Feststellung des Pflegegrads so früh wie möglich bei der Krankenkasse ein. Dies geschieht, indem Pflegeleistungen beantragt werden. Die Feststellung des Pflegegrads ist Teil der Bearbeitung des Antrags für Pflegeleistungen. Meist bieten die Krankenkassen online Formulare an. Alternativ kann der Antrag auch per E-Mail oder persönlich vor Ort gestellt werden. Denn für den Erhalt der Leistungen gilt das Datum der Antragsstellung!
Links zu den Pflege-Anträgen 10 großer Krankenkassen in Deutschland:
Techniker Krankenkasse (Online-Antrag)
BARMER (Online-Pflegeantrag, Telefonnummer und weiterführende Informationen)
DAK Gesundheit (Alle Pflegeanträge in der Übersicht)
AOK Bayern (Direktlink zum Online-Pflegeantrag)
AOK Baden-Würtemberg (Direktlink zum Online-Pflegeantrag)
AOK Plus für Sachsen und Thüringen (PDF Pflegeantrag)
AOK Nordost für Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Link zum Online-Antrag und Ausfüllhinweise)
Zusatzleistung des Sozialamts: Hilfe zur Pflege für Kinder
Familien, in denen das festgelegte Pflegegeld für die Pflege nicht ausreicht, können ebenso einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Hilfen der Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts und im Sozialgesetzbuch XII (Kapitel sieben § 61 bis § 66 S). Alle Unterstützungen der Sozialhilfe hängen vom Einkommen und Vermögen ab. Wenn es um minderjährige Pflegebedürftige geht, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Ein oder gar beide Elternteile sind krank? Damit Euer Kind trotz allem die Pflege und Betreuung bekommt, die es benötigt, bietet die Pflegekasse die Übernahme für Kosten in Bezug auf eine Verhinderungspflege mit Ersatz- oder Kurzzeitpflege.
Direktlinks zu den Anträgen 10 großer Krankenkassen in Deutschland:
Techniker Krankenkasse Antrag zur Kurzzeitpflege
Techniker Krankenkasse Antrag auf Ersatzpflege
BARMER Antrag auf Kurzzeitpflege
BARMER Antrag auf Verhinderungspflege
DAK Antrag auf Verhinderungspflege
AOK Bayern Antrag auf Kurzzeitpflege
AOK Bayern Antrag auf Verhinderungspflege
AOK Baden-Würtemberg (Anträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege)
AOK Plus für Sachsen und Thüringen (Antrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege)
AOK Nordwest (Antrag auf Kurzzeitpflege)
AOK Nordost für Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Antrag auf Kurzzeitpflege)
AOK Nordost (Antrag auf Verhinderungspflege)
IKK classic (Antrag auf Verhinderungs- oder Kurzzeitfplege)
KKH (PDF-Antrag zur Kurzzeitpflege)
KKH (Antrag auf Verhinderungspflege)
Ebenso habt Ihr im Krankheitsfall Anspruch auf Familien- und Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) über Eure Krankenkasse als Leistungsträger sowie Unterstützung von Seiten des Jugendamts (§ 20 SGB VIII).
Hilfe für Umbauten und Entlastungsbetrag
Ab dem Pflegegrad 1 habt Ihr im Zuge der Eingliederungshilfe Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Umbaumaßnahmen in Eurer Wohnung oder Eurem Haus, um dieses behindertengerecht zu gestalten. Diese Kosten werden dabei von der Pflegekasse übernommen.
Zusätzlich steht Euch ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann beispielsweise für Kurzzeitwohnen, Haushaltsunterstützung oder andere entlastende Dienste genutzt werden, um Euch in der Pflege und Betreuung Eures Kindes zu unterstützen.
Steuerentlastungen: Was steht mir bzw. uns als Familie zu?
Die finanzielle Belastung, die die Betreuung eines behinderten, chronisch kranken und pflegebedürftigen Kindes mit sich bringt, kann durch Steuerentlastungen ausgeglichen oder zumindest gemildert werden.
Weitere Informationen zu den Steuerentlastungen für Eltern von Kindern mit Behinderung und dem Pflege-Pauschbetrag findet Ihr in der Broschüre „Ratgeber für Menschen mit Behinderungen„, Kapitel 17 „Steuerliche Erleichterungen“, des Bundesarbeitsministeriums.
Weitere Möglichkeiten der finanziellen Entlastung und Unterstützung:
Schwerbehindertenausweis für Kinder
Dieser blaue Ausweis bietet nicht nur Anerkennung, sondern auch Zugang zu speziellen Dienstleistungen und Vergünstigungen für Euer Kind und teilweise auch für Familienangehörige. Ebenso zählen Parkerleichterungen wie z. B. die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder kostenfreies Parken in bestimmten Regionen zu den weiteren Vorteilen.
Förderung für behinderte Kinder
Bereits von Geburt an bis hin zum Schuleintritt habt Ihr die Möglichkeit, Euer Kind im Rahmen der Frühförderung individuell auf dessen Reise zu unterstützen. Dafür stehen verschiedene Programme und Therapien wie etwa Eingliederungshilfe und heilpädagogische Leistungen zur Verfügung, um die Entwicklung Eures Kindes zu fördern.
Gerne beraten wir Euch auch, wie Ihr diese in Anspruch nehmen könnt.
Nachteilsausgleich und Zuschüsse
Um etwaige Nachteile auszugleichen, könnt Ihr Vergünstigungen für Euer Kind in Anspruch nehmen.
Dazu zählen ermäßigte Gebühren wie der Rundfunkbeitrag oder die kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr. Hierfür solltet Ihr Euch bei Eurer zuständigen Kommune informieren.
Gerne beraten wir Euch aber auch als unabhängige Beratungsstelle unverbindlich und kostenlos zu Euren Möglichkeiten.
Kita- und Schulassistenz für Kinder mit Behinderung
Wenn Euer Kind in der Kita Hilfe benötigt oder vor dem Schulstart steht, könnt Ihr auch eine Kita- oder Schulassistenz, bzw. eine Kita- oder Schulbetreuung, beantragen. Diese unterstützt Euer Kind begleitend im Kita- bzw. Schulalltag. Die Kosten werden in der Regel vom Sozialamt übernommen.
Für spezielle Lernhilfsmittel wie besondere Computer oder ähnliches könnt Ihr zudem auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zählen.
KFZ-Hilfe für behinderte Kinder
Wenn ein behindertes Kind im Haushalt lebt, können zudem Steuervorteile oder Zuschüsse für ein behindertengerechtes Auto in Betracht gezogen und kann als Mobilitätsbeihilfe im Zuge der Eingliederungshilfe beantragt werden. So kann die Mobilität im Alltag erleichtert werden.
Menschen, und demnach auch Kinder, die unter einer Behinderung oder chronischen Erkrankung leiden, können das sogenannte Persönliche Budget beantragen. Dabei handelt es sich meist um finanzielle Unterstützung in Form von Geldleistungen, seltener als Gutscheine oder Sachleistungen.
Wo Ihr das Persönliche Budget beantragt und was Ihr dabei beachten solltet, haben wir Euch in unserem Artikel „Das Persönliche Budget: Finanzielle Unterstützung und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung“ zusammengefasst.
Solltet Ihr eine individuelle Beratung bevorzugen,
stehen wir Euch gerne zur Seite und beantworten Eure Fragen.
Kind mit Behinderung: Was steht uns an Unterstützungsleistungen zu?
Unterstützung ist nicht nur eine Frage der finanziellen Hilfe. Schließlich erfordert die Betreuung eines behinderten Kindes ebenso Zeit und emotionale Unterstützung. Neben den oben genannten staatlichen Hilfen gibt es deshalb eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen, die Euch auch im Bereich bei der Betreuung Eures behinderten Kindes helfen können.
Zeitliche und emotionale Unterstützung
Wir erklären Euch, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen:
- Haushaltshilfe und Alltagsassistenz: Auch eine Haushaltshilfe oder eine Alltagsassistenz kann von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, sofern Ihr als Eltern wegen Krankenpflege, Vorsorge oder eines Krankenhausaufenthalts Eure täglichen Aufgaben nicht alleine bewältigen könnt.
- Arbeiten mit behinderten Kindern: Es gibt spezielle Einrichtungen, die Euch bei der Betreuung Eures Kindes unterstützen können.
- Sonderurlaub für Eltern schwerbehinderter Kinder: Unter bestimmten Bedingungen könnt Ihr Anspruch auf zusätzlichen Urlaub haben, um Euch um Euer Kind zu kümmern.
- Kinderkrankengeld für Eltern behinderter Kinder: Die Altersgrenze für das Kinderkrankengeld entfällt bei Kindern mit Behinderung, sodass berufstätige Eltern auch nach dem 12. Geburtstag ihres Kindes freigestellt werden können, wenn die Betreuung aufgrund der Erkrankung notwendig ist. Im besonderen Fall, dass das Kind voraussichtlich nur noch wenige Monate zu leben hat, wird das Kinderkrankengeld zudem zeitlich unbegrenzt gewährt.
- Kinder-Rehabilitation: Rentenversicherungsträger bieten medizinische Rehabilitationsleistungen für Kinder an, insbesondere für jene, die von chronischen Erkrankungen betroffen sind. Diese Maßnahmen können dabei entweder stationär, ambulant oder in Kombination durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Kinder-Rehabilitation setzt dabei die entsprechende Beitragszahlung eines Elternteils zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus.
- Eltern-(Kind-)Kuren: In regelmäßigen Abständen können Eltern von Kindern mit Behinderung auch einen Antrag auf eine Kur stellen. Diese kann entweder alleine, als Paar oder aber mit dem Kind stattfinden und muss durch ein ärztliches Attest eingeleitet werden.
- Rentenbeiträge: Ebenso hat der pflegende Elternteil die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge von der Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenkasse zu erhalten. Dies gilt für Eltern von Kindern mit einem Pflegegrad von 2 oder höher.
Wir von Querleben sind für Euch da!
Der Umgang mit bürokratischen Hürden und die Suche nach der richtigen Ansprechperson bei den verschiedenen Stellen können oft entmutigend sein. Doch wir möchten Euch versichern, dass Ihr nicht alleine seid.
Unser Team steht bereit, um Euch zu unterstützen und durch diesen Prozess zu führen. Wenn Ihr weitere Fragen habt oder Hilfe benötigt, zögert nicht, uns zu kontaktieren.
Wir sind hier, um Euch zu helfen, damit Ihr die Unterstützung erhaltet, die Eure Familie benötigt.
Jetzt unverbindliche Beratung anfordern!
Guten Tag, wir wollten die Rehabilitation unseres Kindes in der Slowakei besuchen. Aber leider unsere Versicherung (VIACTIV) Sie lehnte uns ab, man sagte uns, dass wir uns nur in Deutschland einer Rehabilitation unterziehen müssten. Unser Neurologe glaubt, dass wir in der Slowakei mehr Hilfe bekommen werden. Wir haben eine Widerlegung geschrieben, hatten aber keinen Erfolg. Herzliche Grüße, Olha
Hallo Olha,
Schauen Sie sich einmal das sog. „Nikolausurteil“ an und reichen einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse / Rehaträger ein.
https://www.delfine-therapieren-menschen.de/wp-content/uploads/Sozialgericht-verurteilt-Krankenkasse-zur-Kostenerstattung-im-Adeli-Zentrum-Slowakei.pdf
Viel Erfolg und alles Gute für Sie,
Viele Grüße,
Ihr Team von Querleben
Hallo.Habe Tochter mit Down syndrom,bekomme pflegegeld.Mus von pflegegeld Windeln kaufen und alles was ich fur die pflege brauche.Bekomme 30 Euro fur die Inkontinenz.Pflege das kind schon 12jahre ganz alleine.Was steht mir zu?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Motika,
schauen Sie sich gerne folgende Broschüre an: https://bvkm.de/ratgeber/mein-kind-ist-behindert-diese-hilfen-gibt-es-in-mehreren-sprachen/
Ihr Kind hat einen Anspruch auf zuzahlungsfreie Versorgung mit IKM.
Anbei noch eine kleine Argumentationshilfe für die Krankenkasse für Sie.
Viele Grüße und alles Gute,
Ihr Team von Querleben
Antragstellung persönliches Budget für die IKM Versorgung gem. § 29 SGB IX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragen wir das persönliche Budget für die IKM Versorgung für unseren Sohn _______
Die Bekanntheit aller klinischen Diagnosen setze ich voraus._______________ hat als Minderjähriger nach Vollendung des dritten Lebensjahres gem. § 33 Abs. 1 SGB V Anspruch auf volle Kostenerstattung für Inkontinenzprodukte und zwar in einem ausreichenden und zweckmäßigen Umfang! Daher benötigen wir die Windeln der Marke _____________
Meinem Antrag füge ich folgende Begründung bei:
Eine Festbetragsregelung nach § 36 SGB V zu aufsaugenden Inkontinenzhilfen für minderjährige Versicherte besteht nicht! Es besteht ein Versorgungsanspruch ohne Zuzahlung und insofern müssen Sie die tatsächlichen Versorgungskosten übernehmen.
Insbesondere Kinder wie ___________ sind bei Inkontinenz auf eine Versorgung mit qualitativ einwandfreien und geeigneten Inkontinenzmitteln angewiesen, damit die Inkontinenz wirksam aufgefangen werden kann und es nicht zu Hautrötungen oder gar Entzündungen kommt. Mit dem von Ihnen vorgeschlagenen monatlichen Betrag lassen sich keine geeignete Windeln finanzieren, sondern nur Produkte für gesunde Kinder bzw. geringere Stufen der Inkontinenz.
In _____________ Fall ist es aber so, dass er unter der höchsten Inkontinenzstufe leidet und nun im Alter von _____ Jahren spezielle saugfähige Windeln der Marke __________ Größe M (XXX Stück /Tag) und der Marke _________________ Größe XX (2 Stück / Tag) benötigt. Ich verweise nochmals auf das Ihnen bereits bekannte ärztliche Attest vom XXXXXXXXXX
Geeignete und qualitativ akzeptable Windeln von Ihren Vertragspartnern für diese spezielle Personengruppe wie xyxyxyxy, haben Sie bisher nicht benannt oder zur Verfügung gestellt!
Weiterhin erlaube ich mir anzumerken, dass durch das Heil- und Hilfsmittelgesetz von 2017 sowie Terminservice- und Versorgungsgesetz von 2019 seitens des Gesetzgebers festgelegt wurde, dass der Preis nicht der ausschlaggebende Faktor für einen Vertragsabschluss für Hilfsmittel sein darf. Vielmehr sind gem. §127 Abs. 1 Satz 4 SGB V in den Verträgen eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel und die notwendige Beratung des Versicherten im Sinne des §33 Abs. 1 Satz 5 SGB V sicherzustellen und es ist für eine wohnortnahe Versorgung des Versicherten zu sorgen!
Bisher konnten Sie mir eine solche Versorgung mit mehrkostenfreien und qualitativ geeigneten Windeln (XXXXXXXXX) der höchsten Inkontinenzstufe und eine entsprechende Beratung nicht anbieten!
Folgende Kosten legen wir Ihnen als Kalkulationsgrundlage vor:
_____________________________________
Ich bitte um eine zeitnahe Rückmeldung und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Moin,
Nach welchem Paragraphen ist dies geregelt, wo kann ich das nachlesen:
Sonderurlaub für Eltern schwerbehinderter Kinder: Unter bestimmten Bedingungen könnt Ihr Anspruch auf zusätzlichen Urlaub haben, um Euch um Euer Kind zu kümmern.
Viele Grüße,
Sarah Zimmermann
Liebe Frau Zimmermann,
wir empfehlen Ihnen folgende Broschüre: https://bvkm.de/ratgeber/mein-kind-ist-behindert-diese-hilfen-gibt-es-in-mehreren-sprachen/
Viele Grüße,
Ihr Team von Querleben